Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen, Ersatzteilen für solche sowie für deren Lieferung zwischen der OMAG Maschinenbau GmbH und jedem Kunden gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
Das Angebot, die Annahme des Angebotes, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf von Produkten erfolgt zu den vorliegenden Bedingungen. Vertragsändernden Bedingungen oder Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie sind gegenüber der OMAG Maschinenbau GmbH nur wirksam, wenn sie diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
Diese Bestimmungen stellen die Grundlage für alle künftigen Einzelgeschäfte zwischen der OMAG Maschinenbau GmbH und dem Käufer dar und schließen jede andere Vereinbarung aus.
Allgemeine Lieferbedingungen
von
OMAG Maschinenbau GmbH
(nachstehend „OMAG“)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen regeln den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen,
Ersatzteilen für solche sowie die Lieferung derselben zwischen der OMAG und dem jeweiligen Kunden. Abweichenden Bestimmungen – insbesondere in etwaigen Formularen – wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden für die OMAG verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden.
2. Der Kunde hat die bauseitigen Voraussetzungen zur Sicherstellung von Anlagen, Anlagenteilen,
Ersatzteilen sowie deren Anlieferung zum vereinbarten Liefertermin zu schaffen, andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug.
a) Gerät der Kunde am Fälligkeitstag und nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Mahnung in
Annahmeverzug, so ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. In diesem Fall erfolgt die Lagerung durch die OMAG auf Gefahr und Kosten des Kunden. Der Kunde kann von der OMAG verlangen, die Ware auf seine Kosten zu versichern.
3. Erfüllt der Kunde die bauseitigen Voraussetzungen für die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Auftragsbestätigung und nach Ablauf von 21 Tagen nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung, so ist die OMAG berechtigt, dem Kunden eine letzte Frist zu setzen, innerhalb derer er die bauseitigen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die OMAG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den unmittelbaren Schaden geltend zu machen, der dem Kunden im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages entstanden ist.
4. Der Begriff „schriftlich“, auf den in diesen AGBs Bezug genommen wird, bedeutet: durch ein Dokument, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder durch einen Brief, ein Fax, eine E-Mail oder eine andere von den Parteien vereinbarte Form.
5. Diese AGB gelten entweder gegenüber jedem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder gegenüber jeder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot
1. Soweit die OMAG dem Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung Unterlagen zusendet oder überlässt, bleiben diese in ihrem Eigentum und dürfen ohne vorherige Zustimmung der OMAG weder kopiert noch an Dritte weitergegeben werden.
2. Etwaige Abbildungen oder Ablichtungen dienen der Veranschaulichung; Änderungen in Konstruktion und Form sind der OMAG vorbehalten.
III. Lieferumfang
1. Für den Umfang des Lieferanspruchs ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der OMAG maßgebend.
2. Die OMAG behält sich das Recht vor, Konstruktions-, Material- und Ausführungsänderungen
vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist und soweit solche Änderungen oder Verbesserungen dem Kunden mitgeteilt werden, wenn sie nach der Auftragsbestätigung vorgenommen werden.
IV. Preis und Zahlung
1. Jeder Stückpreis versteht sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk Emden in Euro einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu.
2. Verlängert sich die Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin aus Gründen, die die OMAG nicht zu vertreten hat, auf mehr als 12 Monate, so haben die Parteien das Recht, eine angemessene Preiserhöhung neu auszuhandeln.
3. Wünscht der Kunde nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des Vertrages, so ist die OMAG
berechtigt, dem Kunden die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, sofern die OMAG die Gründe für die Änderung nicht zu vertreten hat.
4. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in bar rein netto frei zu erfolgen und
zwar wie folgt:
a) Bei solchen Verträgen, die die Lieferung von Anlagen und Anlagenteilen zum Gegenstand haben,
gegen Nachweis der Verfügbarkeit eines unwiderruflichen Akkreditivs, das die folgenden Auszahlungsbedingungen bezüglich der im Akkreditiv genannten Summe berücksichtigt:
– 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden,
– 60 % bei Verladung des Kaufgegenstandes und Vorlage des Frachtbriefes beim Kunden,
– 10 % vierzehn Tage nach erfolgter Inbetriebnahme, spätestens jedoch 180 Tage nach Lieferung.
b) Verträge über Serviceeinsätze und sonstige Dienstleistungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der OMAG anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher bestrittenen Ansprüche steht dem Kunden nicht zu.
6. Unabhängig vom verwendeten Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn sie dem
Geschäftskonto der OMAG unwiderruflich gutgeschrieben ist.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die OMAG berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen zu fordern. Sie betragen acht Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung geltenden Zinssatz der Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.
8. Bei Zahlungsverzug kann die OMAG nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Befindet sich der Kunde länger als drei Monate in Zahlungsverzug, ist die OMAG berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen, der jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen darf.
V. Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die vertraglichen Lieferbedingungen sind nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
INCOTERMS auszulegen. Der Liefergegenstand gilt in Ermangelung besonderer Lieferklauseln im Vertrag als „EXW“ geliefert.
2. Verpflichtet sich die OMAG auf Wunsch des Kunden, den Liefergegenstand EXW an den Bestimmungsort
zu versenden, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der vollständigen Übernahme des Liefergegenstandes durch den ersten Frachtführer auf den Kunden über.
3. Die OMAG ist zu Teillieferungen berechtigt; in diesem Fall geht die Gefahr im Zeitpunkt des Empfangs der jeweiligen Teillieferung auf den Kunden über.
VI. Lieferzeit und Verzögerungen
1. Die Lieferzeit beträgt
a) Eine (1) Woche bei Verträgen über Maschinenteil-Lieferungen, wenn der Liefergegenstand bei OMAG
vorrätig ist und wenn die Lieferung an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Erfolgt die Lieferung an einen Ort innerhalb der EU, beträgt die Lieferzeit zwei Wochen,
b) In allen anderen Fällen, insbesondere bei der Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie solchen Teilen, die nicht bei der OMAG vorrätig sind, gilt ausschließlich die vereinbarte Lieferzeit, mangels einer solchen eine angemessene Lieferzeit.
2. Sowohl die vorstehend vereinbarte als auch eine davon abweichende Lieferfrist beginnt mit dem
Abschluss des Kaufvertrages, jedoch nicht vor Eingang und Prüfung des unwiderruflichen Akkreditivs, Abschluss aller behördlichen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen, Stellung etwaiger Sicherheiten sowie Erfüllung aller sonstigen vereinbarten Voraussetzungen.
3. Liegt eine dieser Voraussetzungen noch nicht vor, die vom Kunden zu erfüllen sind, so verlängert sich
der Beginn der Lieferzeit entsprechend.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der OMAG
verlassen hat. Hat der Kunde den Transport selbst durchgeführt, so gilt die Lieferfrist mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft durch die OMAG beim Kunden als eingehalten.
5. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden nach Ablauf
der gültigen Lieferfrist verzögert, so ist die OMAG berechtigt, dem Kunden die dadurch entstehenden Lagerkosten in Höhe von pauschal einem Tausendstel des Auftragswertes pro angefangenen Monat zu berechnen.
6. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt (siehe Punkt XI) oder durch ein Handeln oder
Unterlassen des Kunden, so ist die OMAG bereit, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu gewähren. Diese Verlängerung ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Grund vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist.
7. Jegliche Ansprüche des Kunden gegen die OMAG im Falle der Nichtlieferung aufgrund von Verschulden
des Kunden oder höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Sonstige Ansprüche gegen die OMAG wegen Verzuges sind ausgeschlossen, wenn der OMAG nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen eines Handelns oder Unterlassens liegt dann vor, wenn die OMAG entweder nicht die erforderliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen angewendet hat, die ein zuverlässiger Lieferant normalerweise vorausgesehen hätte, oder soweit die OMAG die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens bewusst außer Acht gelassen hat.
8. Ist für den Kunden absehbar, dass er den Liefergegenstand zum Liefertermin nicht übernehmen kann, so ist er verpflichtet, der OMAG den Grund dafür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit einen alternativen Zeitpunkt zu nennen, an dem er die Lieferung übernehmen kann.
9. Nimmt der Kunde die Lieferung am Tag der Lieferung nicht ab, ist die OMAG berechtigt, den bei
Lieferung fälligen Kaufpreis zu verlangen. In diesem Fall veranlasst die OMAG die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird die OMAG den Liefergegenstand auf dessen Kosten versichern.
10. Beruht die Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht auf höherer Gewalt (vgl.
Punkt XI.), ist die OMAG berechtigt, den Kunden schriftlich aufzufordern, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Nachfrist abzunehmen. Die OMAG ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Kunde die Lieferung nicht innerhalb der letzten Frist abnimmt und die Nichtabnahme nicht durch das Verhalten der OMAG verursacht wurde. In diesem Fall hat die OMAG Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, der ihr durch den vom Kunden verursachten Verzug entstanden ist. Der Gesamtbetrag dieser Entschädigung darf jedoch den Kaufpreis für den Teil des Liefergegenstandes nicht überschreiten, für den der Vertrag aufgelöst wird.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der OMAG, soweit ein solcher
Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht besteht. Soweit die OMAG dies verlangt, hat der Kunde die OMAG im Rahmen ihrer Bemühungen zum Schutz ihres Eigentumsrechts in dem betreffenden Land umfassend zu unterstützen.
2. Die Einräumung des vorgenannten Eigentumsvorbehalts berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer V.
VIII. Haftung für Sachmängel
1. Die OMAG ist verpflichtet, Mängel bzw. Abweichungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt) zu beheben, die auf einem Fehler in der Konstruktion, dem Material oder der Ausführung beruhen.
2. Die OMAG haftet für solche Mängel, die innerhalb von zwei Jahren ab Inbetriebnahme auftreten. Diese
Haftung gilt nicht für solche Teile, die einer normalen Abnutzung durch den Kontakt mit Beton unterliegen.
3. Die im vorstehenden Punkt geregelte Haftung erstreckt sich auch auf solche Teile, die infolge eines
Mangels des Liefergegenstandes in diesen eingebaut werden. Die unter Ziffer VIII.2. genannte Frist verlängert sich für alle übrigen Teile um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechung.
4. Hat der Kunde einen Mangel entdeckt, so ist er verpflichtet, diesen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei der OMAG zu reklamieren. In jedem Fall muss eine solche Mängelrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der unter Punkt VIII.2 genannten Frist erfolgen. Der Mangel muss konkret und detailliert beschrieben werden. Im Falle eines verborgenen Mangels ist der Kunde verpflichtet, die OMAG so schnell wie möglich nach Entdeckung des verborgenen Mangels durch den Kunden zu informieren.
5. Sofern der Kunde einen Mangel nicht innerhalb der unter Punkt VIII.4. genannten Frist schriftlich
reklamiert, verliert er sein Recht auf Nachbesserung.
6. Sollte ein solcher Mangel weitere Schäden verursachen, so hat der Kunde die OMAG hiervon
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu unterrichten. Sofern der Kunde es unterlässt, die OMAG darüber zu informieren, trägt er das Risiko für diese Art von Schäden.
7. Nach Eingang der Mängelrüge gemäß Ziffer VIII.4. hat die OMAG den Mangel unverzüglich und auf
eigene Kosten zu beheben. Grundsätzlich ist der Mangel am Ort des Liefergegenstandes zu beheben. Die OMAG behält sich jedoch das Recht vor, sich das mangelhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Erfordert der Ein- oder Ausbau des Ersatzteiles besondere Kenntnisse, so führt OMAG diese Arbeiten selbst durch. Sind derartige Spezialkenntnisse nicht erforderlich, ist OMAG lediglich verpflichtet, dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte bzw. ausgetauschte Teil zu liefern.
8. Soweit der Kunde bei der OMAG eine Mängelrüge erhoben hat und ein solcher Mangel nicht vorliegt,
haftet er der OMAG für den Schaden, der der OMAG durch die unberechtigte Mängelrüge entstanden ist.
9. Der Transport des Liefergegenstandes und / oder der im Rahmen der Mängelbehebung zu ersetzenden
Teile des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr und Kosten der OMAG. Der Kunde hat bei einem solchen Transport die Anweisungen der OMAG zu befolgen.
10. Der Kunde hat alle der OMAG im Rahmen der Reparatur, des Ein- und Ausbaus sowie des Transports
zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Ort des Liefergegenstandes vom vereinbarten Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – vom Lieferort abweicht.
11. Solche defekten, aber reparierten Teile gehen in das Eigentum der OMAG über und müssen der OMAG
zur Verfügung gestellt werden.
12. Kommt die OMAG ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine letzte Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Kommt die OMAG ihrer Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, die notwendige Reparatur auf Kosten und Gefahr der OMAG selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Mit der vollständigen Erstattung dieser Reparaturkosten durch die OMAG gelten alle Ansprüche des Kunden gegenüber der OMAG im Hinblick auf den Mangel als erfüllt.
13. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziffer VIII.7. fehl, stehen dem Kunden die folgenden Rechte zu:
a) kann er eine dem Minderwert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei dieser Abzug auf einen Höchstbetrag von 15 % des Kaufpreises begrenzt ist, es sei denn, der Besteller weist einen höheren Minderwert nach; oder
b) Soweit der Kunde wegen des Umfangs des Mangels sein Interesse am Vertrag verliert, kann er nach
schriftlicher Mitteilung an die OMAG vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist dann berechtigt, eine Entschädigung von maximal 15 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, er weist nach, dass die geschuldete Entschädigung höher ist.
14. Die OMAG haftet nicht für solche Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestelltem Material oder auf einer vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. Liability on the part of OMAG requires the delivery item to be used under the contractual operating conditions and within the frame of proper use. OMAG is not liable for any those defects occurring due to the following circumstances:
a) Schlechte oder fehlende Wartung,
b) unsachgemäßer Einbau,
c) normale Abnutzung und Verschleiß,
d) unsachgemäße Reparatur seitens des Kunden oder
e) Änderungen an der ursprünglichen Sache ohne schriftliche Zustimmung der OMAG.
15. Die Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von der OMAG freigegeben sind, führt zu einer Haftungsbefreiung der OMAG.
16. Die Haftung der OMAG für solche Mängel an solchen Teilen des Liefergegenstandes ist in jedem Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab der in Ziffer VIII.2 genannten Frist beschränkt. Dies gilt unbeschadet der Regelungen in den Ziffern VIII.1 bis 16.
17. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Punkt VIII.1 bis 17. Die OMAG haftet nicht für Mängel. Insbesondere haftet die OMAG nicht für mängelbedingte Schäden wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt / gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer VI. 11 oder aber im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die OMAG. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die OMAG nur für den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden;
c) soweit die OMAG wegen eines Fehlers des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haftet;
d) für Mängel, die OMAG arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit OMAG garantiert hat.
IX. Montage und Inbetriebnahme
1. Die Montage erfolgt auf Basis einer Richtmeistermontage. Die Montage und Inbetriebnahme wird von 5 OMAG/Hersteller-Servicetechnikern, 3 Mechanikern und später 1 Elektriker sowie 1 Inbetriebnehmern durchgeführt. Die Montage umfasst die Aufstellung der kompletten Betonsteinanlage auf exakten, vom Kunden erstellten Fundamenten. Für die gesamte Dauer des Besuchs stellt der Kunde außerdem 5-7 gut ausgebildete Mitarbeiter zur Unterstützung der OMAG-Servicetechniker kostenlos zur Verfügung. Zusätzlich werden Gabelstapler, Kräne, sowie kleinere Elektrowerkzeuge wie Winkelschleifer vom Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde stellt ausreichend
Gas und Sauerstoff für Schweiß- und Schneidwerkzeuge zur Verfügung und ein ausreichend großer Schweißtransformator (bzw. Schutzgas) muss vorhanden sein.
Das Abladen am Montageort ist durch den Kunden zu organisieren.
Alle Erd-, Beton- und Mauerarbeiten sowie Gruben und die erforderlichen Absperrungen, Schutzgeländer, Schutzroste, Treppen usw. sind vom Besteller zu stellen.
Gleiches gilt für notwendige statische Berechnungen.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass es während der Installation zu keinen Verzögerungen oder Unterbrechungen kommt. Die Montage beginnt, wenn die Fundamente, die Kabelkanäle, die Stromversorgung sowie alle anderen vom Kunden bereitzustellenden Elemente gemäß unseren Zeichnungen und/oder Spezifikationen sowie gemäß dem Montageplan gebaut und/oder bereitgestellt worden sind. Der detaillierte Montageplan wird von OMAG Maschinenbau zur Verfügung gestellt.
Die Montage basiert auf einem kontinuierlichen Arbeitsprozess. Verzögerungen, Unterbrechungen oder Wartezeiten, die nicht von OMAG zu vertreten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und können den vereinbarten Montage- und Inbetriebnahmetermin verändern.
Training – Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt immer gemeinsam mit den Mitarbeitern des Kunden, was die Einarbeitung in die Anlage und ihre Komponenten erheblich beschleunigt. Im Lieferumfang ist eine (1) Woche ausführliche und professionelle Schulung enthalten, die erfahrungsgemäß ausreicht, damit die Bediener die Anlage selbstständig bedienen können. Falls zusätzliche Zeit gewünscht wird, erstellt die OMAG ein entsprechendes Angebot.
Testen in Emden – Der Kunde kann während der Testphase im Werk in Emden mitwirken.
Service-Level-Vereinbarung für technischen Support
Beinhaltet die sofortige telefonische Unterstützung und das Eintreffen eines Technikers innerhalb von 72 Stunden in einem kritischen Fall oder bei einem vollständigen Stillstand der Anlage.
X. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorrichtungen
1. Soweit die in den Plänen angegebenen Schutzvorrichtungen sowie etwaige Sicherheitsvorkehrungen noch nicht installiert sind, ist die OMAG berechtigt, die Übergabe des Liefergegenstandes zu verweigern.
2. Die Maschinen der OMAG werden in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachausschuss der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Steine und Erden gebaut. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der verbindlichen Vorschriften und Gesetze und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Auslegungen, weitere Schutzvorrichtungen am Liefergegenstand erforderlich sind, sind diese Preise und Lieferungen, die sich aus solchen Gegebenheiten ergeben, nicht im Angebot der OMAG enthalten.
XI. Höhere Gewalt
1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn die folgenden Umstände eine der Parteien an der Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten hindern oder diese unzumutbar erschweren: Arbeitskonflikte und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, wie Brand, Krieg, umfassende militärische Mobilmachung, Requisition, Embargo, Beschlagnahme, Beschränkungen der Energieverwendung sowie Lieferverzögerungen durch Unterlieferanten, die durch einen der in diesem Punkt genannten Umstände verursacht werden.
2. Ein vor oder nach Vertragsabschluß eingetretener Umstand berechtigt nur dann zur Aussetzung des Vertrages, wenn seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.
3. Sofern sich eine der Parteien auf höhere Gewalt beruft, hat sie die andere Partei unverzüglich und schriftlich über den Eintritt und das Ende dieses Umstandes zu informieren. Wird der Kunde durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, so hat er der OMAG den Aufwand zu ersetzen, den sie zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes betreibt.
4. Ist höhere Gewalt gegeben, so hat jede Partei – unbeschadet aller in diesen Lieferbedingungen genannten Folgen – das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur, wenn diese Aussetzung gemäß Ziffer XII.1 länger als sechs Monate dauern würde.
XII. Vorhersehbare Nicht-Erfüllung
1. Jede Partei hat das Recht, die ihr obliegenden Pflichten auszusetzen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei nicht in der Lage sein wird, ihre Pflichten zu erfüllen. Setzt eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aus, ist dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Haftung der Parteien untereinander für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, vertragliche Schäden und sonstige mittelbare und Folgeschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in entsprechender Anwendung von Ziffer VIII. 18, Ziffer 3a), soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
XIII. Schiedsgerichtsbarkeit
1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Missverständnisse, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auf dem Verhandlungswege zu lösen. Beide Parteien erkennen den Schiedsspruch des zuständigen Landgerichts als verbindlich an, wenn die Parteien zu keiner Lösung kommen. Als neutrale Gerichtsbarkeit wird das materielle Recht Englands angewandt.
Die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren werden nach dem Prinzip des Audit Trail geteilt. Die Verhandlungssprache ist Englisch. Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist England.
XIV. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner dieser Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen gültig. Darüber hinaus berührt die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen.