Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Für den gesamten Geschäftsverkehr der OMAG Maschinenbau GmbH mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferanten“ genannt) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie anderen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir hiermit. Sie werden nicht angewendet. Dies gilt auch, soweit die Verkaufs- und Lieferbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einen Regelungsinhalt aufweisen, der über den Regelungsinhalt dieser Einkaufsbedingungen hinausgeht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen und bezahlen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Wir sind berechtigt, diese Einkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Mitteilung wird schriftlich erfolgen. Widerspricht der Lieferant den in der Mitteilung mitgeteilten Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung bei ihm, so gelten die modifizierten Einkaufsbedingungen als von ihm anerkannt. In unserer Mitteilung werden wir den Lieferanten auf diese Rechtsfolge hinweisen.
(5) Besteht zwischen dem Lieferanten und uns eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die Einzelaufträge, soweit in dem entsprechenden Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
§ 2 Bestellung – Bestellungsunterlagen
(1) Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich (auch fernschriftlich oder per E-Mail) abgefasst wurde. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie nachträglich schriftlich im Sinne von Satz 1 bestätigen. Anfragen unsererseits sind zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(3) Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die ihm überlassenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen etc. besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf derartige Fehler hinzuweisen, so dass unsere Bestellung entsprechend korrigiert werden kann. Dies gilt sinngemäß im Fall des Fehlens von Unterlagen.
(4) Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die Regelungen für Fremdfirmen zum Verhalten auf unserem Werksgelände oder unserer Räumlichkeit an, die er für die Durchführung des Auftrags betreten muss. Beim Betreten unseres Werksgeländes oder unserer Räumlichkeit wird der Lieferant entsprechende Richtlinien unterzeichnen, falls solche für das entsprechende Werksgelände oder die entsprechende Räumlichkeit bestehen.
§ 3 Preise – Rechnungen – Zahlungsbedingungen – Abtretung
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Nebenkosten wie Zölle, Versicherungsprämien und ähnliches gehen zu Lasten des Lieferanten.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, die Verpackung mit ein. Soweit wir aufgrund abweichender schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise die Versandkosten zu tragen haben, hat der Lieferant die von uns vorgegebene Versandart zu wählen, ersatzweise die für uns günstigste. Speditionsanlieferungen an unser Haus mit Frankatur „ab Werk“ müssen ausnahmslos unserer Hausspedition übergeben werden. Deren Anschrift findet der Lieferant in den Fußzeilen unserer Bestellungen. Dies gilt für alle Sammelgutverkehre, Stückgut- und Teilladungen bis zur Vollladung, welche mit genauer Lieferanschrift und Abladestelle versehen sein müssen. Bei Nichtbeachtung dieser Liefervorschrift behalten wir uns vor, dem Lieferanten eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Soweit wir aufgrund abweichender schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise die Verpackungskosten zu tragen haben, sind die Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis zu berechnen, wobei der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackungsart zu wählen und darauf zu achten hat, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigungen geschützt ist.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer und den Namen des Bestellers angeben; Rechnungen sind in Papierform oder in elektronischer Form zu überlassen. Sollten unsere Bestellangaben von dem Lieferanten nicht aufgeführt werden, behalten wir uns vor, die Rechnung unbearbeitet auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück zu schicken. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Im Übrigen müssen die Rechnungen den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist und soweit dem Lieferanten keine Rechte unsererseits entgegenstehen, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto. Maßgeblich für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang der entsprechenden Rechnung bei uns. Rechnungen, die nicht die unter § 3 Abs. (3) enthaltenen Angaben und/oder falsche Rechnungsbeträge enthalten, gelten erst nach Zugang einer korrigierten Rechnung als bei uns eingegangen. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.
(5) Ist die Erbringung einer Werkleistung Gegenstand dieses Vertrages, tritt die Abnahme an die Stelle der Lieferung.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Liefertermine – Lieferung und Leistung
(1) Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
(2) Vor Ablauf des Liefertermins besteht für uns keine Verpflichtung zur Abnahme der Ware. Wir sind berechtigt, bei vorzeitiger Lieferung nach unserer Wahl auf Kosten des Lieferanten die Ware zurückzusenden oder auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
(4) Gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten pro Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des vertraglich vereinbarten Preises, maximal 5 % des Auftragswertes (ohne Mehrwertsteuer) zu berechnen. Weitergehende Schadensersatz-ansprüche unserseits bleiben unberührt. Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen eine verwirkte Vertragsstrafe ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Zahlung an den Lieferanten für die von dem Verzug betroffene Lieferung geltend zu machen. Sofern und soweit wir mit unseren Lieferanten Zwischentermine vereinbart haben, stellen wir klar, dass die Vertragsstrafe stets nur auf den vertraglich vereinbarten Endlieferungszeitpunkt abstellt. Als Lieferzeitpunkt kann dabei auch der Fertigstellungszeitpunkt gelten, sofern ein Werkvertrag vorliegt.
(5) Der Lieferant hat kurzfristig vor Leistungserbringung auf eigene Rechnung sicherzustellen, dass einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Durchführung der Arbeiten nichts im Wege steht, zum Beispiel durch Besichtigung der Baustelle / des Transportguts. Sollte dieses nicht der Fall sein und die Demontage, Lieferung und / oder Montage vertraglich nicht dem Aufgabenbereich des Lieferanten obliegen, sind uns eventuelle Mängel spätestens drei Arbeitstage vor Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Entstehende Mehrkosten, welche auf nicht fristgerechte Mängelanzeigen und daraus resultierenden Mehraufwand für Personal, Material und Bereitstellung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, wie Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung bleiben vorbehalten.
(7) Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 5 Gefahrübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
(2) Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahme-erklärung nicht.
(3) Der Lieferung von Zeichnungsteilen müssen folgende Dokumente beiliegen: Originalzeichnungen, Bestell-spezifikationen oder Stücklisten. Andernfalls gilt die Lieferung als nicht vollständig. Bei Mehrfachlieferungen gleicher Teile sind entsprechende Kopien beizufügen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, unsere Bestellposition, die Teilebenennung, die Ident-Nummer sowie unsere Auftragsnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Garantie – Mängelhaftung Qualitätssicherung – REACH
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige, offenkundige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten ein-geht. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB nicht.
(2) Die zu liefernden Waren müssen mängelfrei sein, den von uns vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, nach dem neuesten Stand der Technik entwickelt und hergestellt und zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt nutzbar sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Schutzvorschriften entsprechen. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die er einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen hat.
(3) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.
(5) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(6) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware respektive mit der Abnahme der Leistung/Ware durch uns. Für Software-Installationsleistung und die Erstellung von Gutachten beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, mit dem die Ablieferung/Abnahme erfolgt ist. Die Verjährungsfrist für Ersatzteile, die zeitgleich mit der Hauptsache bestellt und im Vertrag als Ersatzteile bezeichnet werden, beginnt bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ersatzteile mit Inbetriebnahme der Ersatzteile. Sie endet spätestens 3 Jahre nach Ablieferung der Hauptsache respektive Eingang der Ersatzteile, sofern diese nicht zusammen mit der Hauptsache geliefert worden sind. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile des Lieferanten beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Nachbesserung bzw. der erfolgten Neulieferung. Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, gilt diese.
(7) Beinhaltet der Auftrag die Herstellung von Guss-Stücken so gilt zusätzlich Folgendes: Der Lieferant prüft vor dem Einformen die Übereinstimmung von Modell und Zeichnung sowie die gießtechnische Durchführbarkeit und garantiert diese. Ein nachträglicher Einwand einer fehlerhaften Konstruktion ist ausgeschlossen.
(8) Der Lieferant verpflichtet sich, zur ständigen Qualitätssicherung durch geeignete Prüfungen und Kontrollen, insbesondere vor Warenausgang. Diese Prüfungen und Kontrollen hat er zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, uns von der Art der Qualitätssicherung an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen. Darüber hinaus behalten wir uns ausdrücklich vor, mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
(9) Der Lieferant verpflichtet sich, uns nur mit Waren zu beliefern, die alle Erfordernisse der EU Verordnungen (EG) 1907/2006 („REACH“) und (EG) 1272/2008 („CLP-Verordnung“) erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere, die Registrierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der CLP-Verordnung. Der Lieferant wird uns für Stoffe und Gemische die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung der Materialien kostenlos zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unaufgefordert Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der ersten Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden, kostenlos zusenden. Insbesondere die Erfüllung der Registrierungspflicht und die Übermittlung aktueller und vollständiger Sicherheitsdatenblätter werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns bereits jetzt von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert wurden. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1% (m/m) überschreitet. Der Lieferant wird uns mitteilen, wenn ein Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1% – in den Waren enthalten ist.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Der Lieferant hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. dem Lieferanten hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen den Lieferanten begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat der Lieferant uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen den Lieferanten, dessen Umfang sich nach § 254 BGB richtet.
Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns bei Anforderung darüber einen Nachweis vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
(4) Hätten wir den von dem Lieferanten zu verantwortenden Mangel feststellen und/oder schadensabwendende Maßnahmen unternehmen müssen, so ist uns im Verhältnis zu dem Lieferanten nur Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen anzurechnen.
(5) Der Lieferant verzichtet darauf, im Zusammenhang mit Produkt- oder Produzentenhaftung Regressansprüche gegen uns geltend zu machen. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
(1) Sofern es sich bei den gelieferten Waren um solche handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks von uns rasch veräußert werden müssen, ist ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ausgeschlossen. Wir halten dann mit der Ablieferung der Waren in unserem Betrieb oder an den von uns genannten Annahmestellen das uneingeschränkte Eigentum.
(2) Ein Kontokorrentvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der von ihm gelieferten Ware sind in jedem Fall ausgeschlossen. Hiervon abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnungen des Lieferanten haben keine Rechtswirksamkeit, und zwar auch ohne Widerspruch unsererseits im Einzelfall.
§ 10 Beistellung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Soweit die uns gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 zu-stehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Modelle, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
(1) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Unterlagen bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grundlage unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in § 12.
(2) Von uns beigestellte Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(3) Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Lieferant uns die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab. Ferner hat der Lieferant den Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Ziffern (1) und (2) zu verpflichten.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Eine Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten entsteht nicht bzw. entfällt, wenn die ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn öffentlich bekannt sind. Sollten die Dokumente und Informationen zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt werden, so entfällt die Geheimhaltungsverpflichtung mit dem Bekanntwerden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt auch, wenn die Unterlagen/Informationen dem Lieferanten von dritter Seite her auf rechtmäßige Art und Weise bekannt werden oder wenn der Lieferant aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offenlegen muss.
(2) Verstößt der Lieferant gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, so ist er verpflichtet, für jeden Verstoß an uns eine von uns im ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Der Lieferant und/oder wir sind berechtigt, das zuständige Gericht um Überprüfung der Höhe der Vertragsstrafe zu bitten.
§ 13 Umweltmanagement
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen die Umweltmanagement-Grundsätze der einschlägigen Norm DIN EN ISO 14001 oder EMAS anzuwenden. Lieferungen und Leistungen sind stets umweltverträglich und recyclingfähig auszuführen, verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden. Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/oder der Herstellung des Liefergegenstandes auch alle die Umwelt betreffenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten.
§ 14 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus dem Vertragsverhältnis mit uns ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Für den Fall, dass der Lieferant eine Gegenforderung gegen uns an einen Dritten abgetreten hat, sind wir berechtigt, mit befreiender Wirkung gegen den Dritten an den Lieferanten zu zahlen.
§ 15 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Dieses Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat oder die Lieferung vom Ausland aus erfolgt, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Emden, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Emden.
Stand: Mai 2017